Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der EWM AG
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf der Geräte der EWM AG sowie die von der EWM AG angebotenen Leistungen. Den AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese nicht ausdrücklich anerkannt wurden, dies gilt auch dann, wenn EWM AG nicht nochmals bei deren Vorlage ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Auftrag
Angebote der EWM AG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Schriftliche und mündliche Abreden werden erst durch schriftliche Bestätigung der EWM AG wirksam. Änderungen und Ergänzungen der schriftlichen Vertragsdokumentation der EWM AG bedürfen ebenfalls der Schriftform.
III. Lieferung und Leistung
Sämtliche Lieferungen, Verkaufsgeschäfte und Leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erfolgen zu den AGB der EWM AG. Die Angebote der EWM AG sind unverbindlich und freibleibend und bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Lieferungen erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben und vertraglich vereinbart, unter dem Vorbehalt der annähernden Lieferzeiten. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn EWM AG ohne Schuld nicht rechtzeitig versenden kann. Die EWM AG behält sich die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der EWM AG Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für die Unterlagen des Käufers. Diese dürfen jedoch nur dann Dritten zugänglich gemacht werden, wenn die EWM AG zulässigerweise die Lieferung / Leistung übertragen hat.
IV. Preise
Die von der EWM AG angegebenen Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und Frachtkosten. Die im Angebot genannten Preise sind freibleibend und maßgeblich sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise der Preisliste EWM AG in ihrer jeweils gültigen Fassung. Umsatzsteuer, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die EWM AG ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen. Der Versand der Ware erfolgt in angemessener Verpackung. Der gewerbliche Kunde hat eine gesonderte Transportversicherung abzuschließen. Die EWM AG richtet sich nach den Vorschriften des VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V.), die soweit zulässig, Vertragsbestandteil werden.
V. Zahlungen
Die Rechnungen der EWM AG sind sofort fällig und zahlbar. Soweit nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug ist die EWM AG berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der EWM AG wegen Verzug bleiben unberührt. Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die EWM AG, eine Weiterlieferung zu verweigern.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Ware der EWM AG bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der EWM AG.
Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, an ihn gelieferte Ware zu verkaufen, bevor die vollständige Zahlung geleistet worden ist.
Der Eigentumserwerb des Kunden ist im Falle der Verarbeitung bis zur vollständigen Zahlung nicht gestattet. Werden im Eigentum der EWM AG stehende Waren wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so verbleibt das Eigentum in Höhe des Miteigentumsanteils an der neu hergestellten Sache bei der EWM AG. Bei der Verarbeitung mit anderen, gleichfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren durch die EWM AG steht der EWM AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert zu. Die Forderung des Kunden aus einem etwaigen Weiterverkauf der Ware der EWM AG wird an die EWM AG abgetreten und dient der Sicherung der Forderung. Diese Rechte umfassen alle Nebenrechte und Sicherheiten. Auf Verlangen der EWM AG ist der Kunde verpflichtet, Abtretungen an Erwerber abzutreten und der EWM AG für die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Erwerber alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Unterlagen auszuhändigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unter Vorbehalt gelieferter Ware ist unzulässig. Über Pfändungen ist die EWM AG unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen. Die Verwahrung der unter Vorbehalt gelieferten Ware erfolgt unentgeltlich. Der Kunde hat sie gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zu versichern. Der Besteller tritt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden an der unter Vorbehalt gelieferten Ware gegen Versicherungsgesellschaften zustehen, an die EWM AG in Höhe ihrer Forderung ab.
VII. Gefahrübergang Lieferung und Leistung
Lieferung ab Werk gilt als vereinbart, soweit nicht anderes vereinbart.
Die EWM AG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den gewerblichen Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Pläne und sonstigen Verpflichtungen voraus. Als eingehalten gilt die Frist bei Lieferung, ohne Aufstellung oder Montage der bestellten Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfristen. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist bei Meldung der eingetretenen Versandbereitschaft als eingehalten. Ist die EWM AG an der Einhaltung des Liefertermins nicht schuldhaft gehindert, verschiebt sich der Leistungstermin um eine angemessene Frist, insbesondere bei höherer Gewalt und sonstigen Umständen, die die EWM AG nicht verschuldet. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, kann die EWM AG angemessenes Lagergeld verlangen. Entschädigungsansprüche wegen Verzögerung der Lieferung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht zwingend gesetzlich vorgegeben sind. Die EWM AG kann verlangen, den Kunden zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob dieser zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
VIII. Aufstellung und Montage
Bei Aufstellung und Montage der Ware der EWM AG hat der Kunde die Kosten des benötigten Hilfspersonals zu übernehmen. Darüber hinaus hat er alle Nebenarbeiten wie Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz- und Malerarbeiten zu übernehmen. Der Kunde hat die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände wie beispielsweise Keile, Zement, Unterlagen, Putz, Schmiermittel und Brennstoffe, Gerüste und Hebewerkzeuge zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Anschlüsse für Strom und Wasser vorhanden sind und die Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen zur Verfügung stehen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen zur Verfügung zu stellen. Die EWM AG haftet nicht für Arbeiten, die mit den bestellten Arbeiten nicht zusammenhängen. Falls die EWM AG die Aufstellung oder Montage gegen Berechnung übernommen hat, gelten die Vergütungssätze der EWM AG.
IX. Gewährleistung- / Mängel- / Haftung
Die EWM AG haftet bei Mängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen mit nachfolgenden Besonderheiten: Der Nachbesserungspflicht unterliegen alle diejenigen Teile und Leistungen, die innerhalb der gesetzlichen Fristen vom Tage des Gefahrübergangs gerechnet in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands mangelhaft wurden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel ist der EWM AG gegenüber seitens des gewerblichen Kunden unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Die EWM AG haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und schließt eine weitergehende Haftung, soweit zulässig, aus. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind weitergehende Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und sonstige Schäden ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkung und vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die durch fehlerhafte Produkte Personenschäden und Sachschäden verursacht haben.
Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Gebrauchs- und Bedienungsleitung nicht oder nicht vollständig beachtet hat oder eine andere unsachgemäße Bedienung vorliegt. Hat der gewerbliche Kunde einen Mangel, innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt, so verjähren seine Ansprüche auf Gewährleistung ein Jahr nach Absendung der Anzeige.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für Kaufleute folgt folgendes:
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, des CISG und des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Koblenz.
XI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Dies gilt nicht, sofern das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien darstellen würde.
Version Juli 2014
Sonderbestimmungen für mit- bzw. gesondert gelieferte Software
Anwendungsbereich
Diese Softwareklausel findet ausschließlich Anwendung auf die gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw. als Teil einer Lieferung überlassene Standard-Software. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen davon nicht abweichen.
Der Lieferer übernimmt keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Service Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Nutzungsrecht
1. Der Besteller darf das Programm gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen (Einzellizenz). Soweit dem Besteller nicht die Mehrfachlizenz eingeräumt wird. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. Unter der Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende, ganz oder teilweise Vervielfältigen des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung des Programms und Verarbeitung der im Programm enthaltenen Daten zu verstehen. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuches ist der Besteller nicht berechtigt.
1.1 Der Besteller darf das Programm nur insoweit ändern oder bearbeiten, als dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zu dessen Verbindung mit anderen Programmen bzw. zur Fehlerkorrektur erforderlich ist. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
1.2 Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers und bewirkt im Fall der Nutzung der Software eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt.
1.3 Der Besteller darf von der Software eine Sicherheitskopie herstellen, soweit diese zur Sicherung künftiger Benutzungen erforderlich ist. Im Übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz vervielfältigen.
1.4 Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der überlassenen Software erstellen darf, und die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf.
2. Gefahrenübergang
Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferers (z.B. beim Download) verlässt.
3. Weitergabe des Programmpakets
3.1 Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software vom Lieferer erworben hat, an Dritte weitergeben. Er muss diesem dann aber auch die Pflichten aus der Überlassung des Programmpakets uns gegenüber vertraglich überbinden. Das Weitergaberecht erstreckt sich nicht auch auf die Weitergabe von Kopien und Teilkopien sowie von geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellten Kopien oder Teilkopien.
Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
Überlässt der Besteller die Software einem Drittem, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernissen verantwortlich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
3.2 Mit der Weitergabe des Programmpakets geht das Recht auf dessen Nutzung auf den Dritten über, der damit vertraglich an die Stelle des Bestellers, dessen Nutzungsberechtigung gleichzeitig erlischt, tritt.
3.3 Mehrfachlizenzen dürfen nur dann auf Dritte übertragen werden, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
3.4 Bei Weitergabe hat der Besteller alle Kopien, Teilkopien und auch alle Sicherheitskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms und davon hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherheitskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.
3.5 Die Vermietung des Programmpakets oder von Teilen davon ist nicht zulässig.
4. Gewährleistung
4.1 Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Computerprogrammen derart, dass sie unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.
4.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass das überlassene Programm die vereinbarten Funktionen erfüllt und die vertraglich ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung.
4.3 Wir leisten auch dafür Gewähr, dass das Originalprogramm auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte Programme.
4.4 Mängel des Programms sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mangel ist möglichst genau zu beschreiben. Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
4.5 Weist die Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, mindestens jedoch vierwöchiger First, zu gewähren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Kosten für eine vom Käufer oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung erstatten wir nicht.
Sachmängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen,
- bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
- für vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen und die daraus entstehenden Folgen,
- die vom Besteller oder einem Dritten über eine vom Lieferer dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software,
- dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
4.6 Über diesen Umfang hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass das überlassene Programm den speziellen Erfordernissen des Bestellers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms, es sei denn, der Besteller beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitung stehen. Der Besteller trägt alleine die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Programme sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
5. Weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers und Haftung
Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Besteller für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet der Lieferer nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der Regelung nicht verbunden.
6. Schadenersatz
6.1 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüchen auf Ersatz von Schäden jedweder Art, namentlich von mittelbaren oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; für mittelbare Schäden haften wir jedoch selbst dann nicht.
6.2 Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
7. Weitere Rechte
7.1 Alle weitergehenden Rechte bleiben uns vorbehalten. Unberührt bleiben davon Verwertungsrechte des Bestellers an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung des überlassenen Programms entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die der Besteller durch die Benutzung des überlassenen Programms erzielt.